Rechtsprechung
BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
WDO § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 117 Satz 1; StPO §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 1
Beschwerde des Soldaten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden bei Wahrung der Berufungsfrist; Versäumnisse des Verteidigers; Fehler bei der Fristberechnung; Mitverschulden des Soldaten an der Fristversäumnis nach schriftlicher Belehrung über ... - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beginn des Laufs der Berufungsfrist mit Zustellung des jeweiligen Urteils an den betroffenen Soldaten bzw. an seinen Verteidiger; Versäumung der Berufungsfrist; Zurechnung von Versäumnissen des Verteidigers; Freistellung des anwaltlich vertretenen Soldaten von allen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 2002, 1386 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02
Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten oder Beschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten zwar regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. dazu BVerfGE 60, 253 [257, 299, 300]; BVerfG NJW 1994, 1856 m.w.N.). - BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02
Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten oder Beschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten zwar regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. dazu BVerfGE 60, 253 [257, 299, 300]; BVerfG NJW 1994, 1856 m.w.N.). - BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02
Das gilt aber nur dann, wenn der Antragsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 25, 89 [92 f.]). - BVerwG, 14.11.1978 - 2 WD 33.77
Beginn der Berufungsfrist - Zustellung an Soldaten - Zustellungsfiktion - …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02
3 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 2 WD 33.77 und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 2 WDB 3, 00, 4.00 -) kommt es für den Lauf der Berufungsfrist auf die Zustellung des Urteils an den betroffenen Soldaten, nicht auf die an den Verteidiger an.
- BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12
Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum; …
Auch § 111 Abs. 2 WDO, wonach Urteile in gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Fristauslösung zwingend dem Soldaten persönlich zuzustellen sind (vgl. etwa Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 2 WDB 5, 02 - Buchholz 235.0 § 91 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 35 m.w.N.), kann nicht herangezogen werden, weil es sich bei § 111 Abs. 2 WDO um eine lex specialis handelt, die ausschließlich die Zustellung von Urteilen in disziplinargerichtlichen Verfahren betrifft. - BVerwG, 07.09.2018 - 2 WDB 3.18
Anwaltsverschulden; Berufungsfrist; Containersignatur (Umschlagsignatur); …
Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten in wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seiner Verteidiger zuzurechnen, sofern er nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (…BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 2 WDB 7, 13 -, juris Rn. 7, vom 15. Juli 2005 - 2 WDB 2, 05 -, S. 4, vom 24. Juni 2002 - 2 WDB 5, 02 - NZWehrr 2003, 35 und vom 18. März 1991 - 1 DB 1, 91 - BVerwGE 93, 45 ; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 - BGHSt 25, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, 1856 ). - BVerwG, 09.01.2014 - 2 WRB 3.12
Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und …
Auch § 111 Abs. 2 WDO, wonach Urteile in gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Fristauslösung zwingend dem Soldaten persönlich zuzustellen sind (vgl. etwa Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 2 WDB 5, 02 - Buchholz 235.0 § 91 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 35 m.w.N.), kann nicht herangezogen werden, weil es sich bei § 111 Abs. 2 WDO um eine lex specialis handelt, die ausschließlich die Zustellung von Urteilen in disziplinargerichtlichen Verfahren betrifft.